Verwaltungsgerichtshof
27.05.1998
95/13/0282
GRS wie VwGH E 1994/02/23 90/13/0075 3
Ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs rechtfertigt die Annahme, daß die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (Hinweis E 16.9.1992, 90/13/0299; E 24.2.1993, 91/13/0198). Gleiches gilt, wenn der Abgabenpflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dies bedeutet aber nur, daß die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist. Keine rechtliche Grundlage bietet die Bestimmung des Paragraph 184, BAO der Abgabenbehörde hingegen dafür, ungeklärte Beträge einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen ist (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0283