Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Geschäftszahl

95/13/0279

Rechtssatz

Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit (Devolution) ist ein in den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen iSd Paragraph 85, BAO. Unter einem Anbringen iSd Paragraph 85, BAO ist ein solches zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. Paragraph 303, Absatz 4, BAO räumt jedoch der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein (Hinweis E 22.10.1980, 695/80; E 19.5.1988, 87/16/0003). Da somit die vom Abgabepflichtigen selbst zu Recht nur als solche bezeichnete Anregung, bestimmte Abgabenverfahren wiederaufzunehmen, kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten darstellt, war die Behörde auch nicht verpflichtet, hierüber bescheidmäßig abzusprechen. Mangels Entscheidungspflicht hat zu Recht auch die Behörde, bei der der Devolutionsantrag betreffend die genannte Anregung eingebracht wurde, nicht über die Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden, sondern den Antrag des Abgabepflichtigen auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz als unzulässig zurückgewiesen. Anders als Paragraph 73, AVG erfaßt Paragraph 311, BAO nicht Partei"anträge" schlechthin, sondern nur die in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Erledigung zu ergehen hat (Hinweis E 15.11.1990, 89/16/0211; E 15.6.1982, 82/07/0024).