Verwaltungsgerichtshof
22.10.1997
95/13/0275
Die Führung und Einrichtung auch umfangreicher Archive und Bibliotheken hindert nicht die Behandlung eines wissenschaftlichen Forschungsgegenstandes, sondern ist auch durch diesen bedingt. Dient die nach wissenschaftlicher Methode erfolgte Einrichtung und Führung von Dokumentationen (Archiven und Bibliotheken) solcherart im wesentlichen dem Erreichen wissenschaftlicher (geschichtswissenschaftlicher) Erkenntnisse, liegt ein iSd Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988 angesprochenes Mittel zur wissenschaftlichen Zweckerreichung vor.