Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1997

Geschäftszahl

95/13/0275

Rechtssatz

Die Auffassung, Geschichte und Zeiterscheinung einer politischen Bewegung dürften nicht Gegenstand einer historischen und soziologischen Forschung sein, liefe darauf hinaus, der Forschung (in einer auch gegen Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867, RGBl Nr 142, verstoßenden Weise) den Gegenstand ihrer Erkenntnissuche vorzuschreiben (Hinweis E 9.6.1997, 94/14/0209).