Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1997

Geschäftszahl

95/13/0275

Rechtssatz

Der im Bereich der Forschung wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen (Hinweis E 11.9.1989, 88/15/0055, VwSlg 6426 F/1989).