Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Geschäftszahl

95/13/0245

Rechtssatz

Betreffend Aufwendungen für das Werk "Who is Who in Österreich" ist festzustellen, daß Aufwendungen für die Abnahme einer bestimmten Anzahl von Ausgaben dieses Werkes dafür geleistet werden, daß das Werk eine Einschaltung über die eigene Person enthält. Schon im Hinblick auf den beschränkten Abnehmerkreis - im wesentlichen die darin erwähnten Personen - kann ein die Wertschätzung für die eigene Person bei weitem übersteigender Werbecharakter dieser Aufwendungen für einen politischen Funktionär nicht erkannt werden. Die Aufwendungen für dieses Werk stellen daher Ausgaben für die Lebensführung iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 dar.