Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1996

Geschäftszahl

95/13/0178

Rechtssatz

Im Fall einer infolge nachhaltiger Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen bestehenden Unternehmereigenschaft (Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972) muß die Nachhaltigkeit nicht für jedes einzelne Tätigkeitsgebiet des Unternehmens gegeben sein (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz 151 zu Paragraph 2, UStG 1972). Für die Annahme einer nachhaltigen Betätigung reicht die Wiederholungsabsicht aus (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, aaO, Rz 94a f zu Paragraph 2, UStG 1972). Das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht kann freilich nicht auf bloße Bekundungen des Abgabepflichtigen gestützt werden, sondern muß durch nach außen in Erscheinung tretende Umstände objektivierbar sein.