Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.1995

Geschäftszahl

95/13/0172

Rechtssatz

Werden vom Besch Aufwendungen, bei denen es sich um typische Aufwendungen der Lebensführung (zB Stromkosten für die Privatwohnung, Kauf von Lebensmitteln, Aufwendungen für einen privaten Personenkraftwagen) handelt, als Betriebsausgaben abgesetzt, so ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Besch als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ebenso rechtfertigt die Vorlage von Rechnungen mit gefälschten Adressen den Verdacht eines Finanzvergehens; durch die bloße Behauptung des Besch, er habe die Adressen anhand von ihm vorgelegten Ausweisen überprüft, kann ein solcher Verdacht nicht entkräftet werden (Hinweis E 27.4.1994, 94/13/0078).