Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Geschäftszahl

95/13/0153

Rechtssatz

Tatsachen iSd Paragraph 303, BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt

des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche

Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer

entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als

vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt

hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und

Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in bezug auf die rechtliche

Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob

diese späteren rechtlichen Erkenntnisse

(Neubeurteilungskriterien) durch die Änderung der

Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender

Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig

gewonnnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen

Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des

offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften

rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände

veranlaßt - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht

nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens

beseitigen (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0187). Dies gilt auch

dann, wenn auf Grund einer Entscheidung eines Zivilgerichtes

eine andere als die bisher vorgenommene Würdigung eines

gegebenen Sachverhaltes rechtsrichtig erscheint.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130153.X04