Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1997

Geschäftszahl

95/13/0146

Rechtssatz

Es besteht - dieser Überlegung liegt die Rsp des VwGH zur Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige (Hinweis E 28.2.1995, 95/14/0016) zugrunde - grundsätzlich keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tragung von Prozeßkosten eines Angehörigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre allenfalls nur dann zulässig, wenn die Prozeßführung unmittelbar zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage des nahen Angehörigen erforderlich gewesen wäre.