Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
95/13/0129
GRS wie VwGH E 1997/04/24 94/15/0126 4
Im Rahmen der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist grundsätzlich jedes Mietobjekt gesondert danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen; auch einzelne Wohnungen in einem Miethaus sind einer getrennten Beurteilung zu unterziehen, wenn die Objekte an verschiedene Personen vermietet sind oder auf Grund anderer Merkmale unterschiedliche und voneinander unabhängige wirtschaftlich abgrenzbare Nutzungsvereinbarungen vorliegen (Hinweis E 19.2.1987, 85/14/0142, E 28.10.1992, 88/13/0006, E 2.3.1993, 92/14/0182, E 20.12.1994, 89/14/0075).