Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
95/13/0129
Mit der bloßen Unterweisung in der Fertigkeit des Schilaufes wird eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit nicht ausgeübt, weil eine solche Vergleichbarkeit ein Lehrangebot erfordert, mit welchem sich der Lehrstoff in den von der betroffenen Einrichtung unterrichteten Gegenständen auch dem Umfang und dem Lehrziel nach jenem von öffentlichen Schulen nähert (Hinweis E 25.2.1997, 95/14/0126; E 21.6.1993, 91/15/0151, ÖStZB 1994, 97).