Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Geschäftszahl

95/13/0127

Rechtssatz

Der Betrieb einer Schule ist nicht unter den Begriff der Kinderfürsorge und Jugendfürsorge zu subsumieren, denn der Gesetzgeber des KommStG 1993 hat sich in diesem Bereich eng an das Gemeinnützigkeitsrecht iSd BAO angelehnt. In Paragraph 35, Absatz 2, BAO sind aber neben der Kinderfürsorge und Jugendfürsorge die Schulbildung, die Erziehung, die Volksbildung und die Berufsausbildung gesondert angeführt. Damit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es sich bei den Begriffen der Schulbildung einerseits und der Kinderfürsorge und Jugendfürsorge andererseits nicht um (partiell) deckungsgleiche Begriffe handelt. Auch in der Literatur werden zur Kinderfürsorge und Jugendfürsorge im wesentlichen das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen gezählt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 35, Rz 9).