Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Geschäftszahl

95/13/0127

Rechtssatz

Im Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 handelt es sich um eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im Paragraph 35, Absatz 2, BAO - dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung - genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit.