Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Geschäftszahl

95/13/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/03 93/13/0171 10

Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Der Gerichtshof kann seine Rechtsanschauung nicht mehr aufrechterhalten, daß ein Zeitraum von zwölf Jahren zur Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses bei einer Vermietungstätigkeit als nicht mehr absehbar angesehen werden könne, weil solcherart dem für das Vorliegen erwerbswirtschaftlich geprägter Tätigkeiten kennzeichnenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zum erwirtschafteten Ertrag nicht zureichend Rechnung getragen wird. Daß der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden kann, absehbar sein muß, um den wirtschaftlichen Ergebnissen einer in bestimmten Weise betriebenen Tätigkeit die Qualifikation von Einkünften iSd Paragraph 2, EStG zuordnen zu können, ist ein Standpunkt, an welchem der VwGH jedoch festhält.