Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Geschäftszahl

95/13/0122

Rechtssatz

Schließen sich zwei Abgabepflichtige zu einer atypischen stillen Gesellschaft derart zusammen, daß sie sich am Unternehmen einer GmbH, welches den Handel und die Vercharterung von Segelyachten zum Gegenstand hat, derart beteiligen, daß sie am Vermögen und am Ertrag des Unternehmens je zu 50 Prozent partizipieren sollen (Beginn der Tätigkeit im Herbst 1987; bis Ende 1990 wurden 3 Yachten verkauft), und führen die kriegerischen Auseinandersetzungen im früheren Jugoslawien im Jahre 1991 zum Verlust des dortigen Charterstützpunktes, so stellt das Ausweichen auf andere regionale Märkte keine mit dem gewöhnlichen Betrieb einer solchen Tätigkeit zu erwartende Wirtschaftsmaßnahme dar, die eine Verlängerung des Beobachtungszeitraumes nicht rechtfertigt (Hinweis E 21.9.1988, 87/13/0222). Es liegt vielmehr der Versuch vor, einer nicht vorhersehbar gewesenen Behinderung in der betrieblichen Tätigkeit in entsprechender Weise zu begegnen.