Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Geschäftszahl

95/13/0122

Rechtssatz

Welcher Zeitraum dazu ausreicht, die objektive Ertragsfähigkeit einer Betätigung zu beurteilen, läßt sich nicht generell festlegen, sondern muß anhand der jeweiligen Lagerung des Einzelfalles beantwortet werden.