Verwaltungsgerichtshof
30.10.1996
95/13/0122
Selbst wenn die Fallkonstellation geradezu dem Modellfall einer Liebhabereitätigkeit gleicht, mit welcher der Versuch unternommen wird, die Steuerlast aus dem Hauptberuf durch verlustbringende Betätigung auf dem Freizeitsektor zu mindern, durfte es die Behörde bei einem solchen ersten Blick nicht belassen, sondern hatte in Wahrnehmung der sie nach Paragraph 115, Absatz eins, BAO treffenden Pflicht unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen die tatsächlichen Verhältnisse des Falles von Amts wegen innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 6 zu Paragraph 115, BAO) zu ermitteln.