Verwaltungsgerichtshof
30.10.1996
95/13/0122
GRS wie 0499/54 E 17. Februar 1956 VwSlg 1360 F/1956 RS 1
Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat muß, um rechtswirksam zu sein, schon in der Berufungsschrift selbst gestellt werden. Es genügt nicht, wenn er erst in einem die Begründung des Rechtsmittels nachholenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Berufungsfrist, gestellt wird.