Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Geschäftszahl

95/13/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0499/54 E 17. Februar 1956 VwSlg 1360 F/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat muß, um rechtswirksam zu sein, schon in der Berufungsschrift selbst gestellt werden. Es genügt nicht, wenn er erst in einem die Begründung des Rechtsmittels nachholenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Berufungsfrist, gestellt wird.