Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1997

Geschäftszahl

95/13/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/02 93/13/0085 3

Stammrechtssatz

Für den Geltungsbereich der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, EStG 1988 ist allein nach der tatsächlichen Geschäftsführung zu beurteilen, ob die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand bildet, ohne daß es bei einer Handelsgesellschaft hiezu auf die gesellschaftsvertragliche Festlegung des Unternehmensgegenstandes ankäme (Hinweis Doralt, EStG, Kommentar, 02te Aufl, Teil 1 und 2, Textziffer 56 zu Paragraph 10, EStG 1988). (Abgehen von dem zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1972 ergangenen E 20.12.1994, 94/14/0135, RS 1, 4, 5)