Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Geschäftszahl

95/13/0110

Rechtssatz

Wurde einer Körperschaft im Geltungsbereich der Rechtslage vor dem SteuerreformG 1993, Bundesgesetzblatt 818, ein Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gem Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 ausgestellt, dann kann auf Grund des Artikel eins, Ziffer 63, SteuerreformG 1993 der Inhalt eines solchen Bescheides die nunmehr zuständige FLD nicht binden. Kommt einem Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 alter Fassung der einer an die FLD herantretenden Körperschaft im Geltungsbereich der früheren Rechtslage vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ausgestellt worden war, somit keine rechtliche Bedeutung zu, wird die FLD dem Inhalt eines solchen Bescheides aber insofern Aufmerksamkeit zu widmen haben, als in seiner Begründung Sachverhaltselemente im Tatsachenbereich gewürdigt wurden, die auch nach der geänderten materiellen Rechtslage von Bedeutung geblieben sind. Wenn sich auch der Gesetzgeber des SteuerreformG 1993 dazu entschlossen hat, die Zuständigkeit zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Institutionen aus dem Wissenschaftsbereich von einer Behörde, von der die für eine solche Beurteilung erforderliche Sachkompetenz typischerweise zu erwarten war, auf eine Behörde zu verlagern, für die dies nicht in der gleichen Weise zutrifft, dann wird die nunmehr zuständige FLD auf der Ebene der ihr auferlegten sachlichen Würdigung von Tatsachen die Ergebnisse einer vorangegangenen sachlichen Würdigung gleicher Sachverhalte durch die dazu typischerweise sachkompetentere Behörde gewissenhaft zu berücksichtigen und eine im Tatsachenbereich abweichende Beurteilung wissenschaftstheoretischer Fragen dementsprechend eingehend, sorgfältig und erforderlichenfalls in der nötigen Weise fachkundig unterstützt zu begründen haben.