Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1997

Geschäftszahl

95/13/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 91/13/0063 6

Stammrechtssatz

Im Schätzungswege sind auch Vorsteuern anzuerkennen, allerdings nur dann, wenn als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer auch Rechnungen iSd Paragraph 11, UStG 1972 ausgestellt worden sind, weil die Rechnungserteilung zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges gehört (Hinweis E 13.12.1977, 1347/77, VwSlg 5202 F/1977).