Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1997

Geschäftszahl

95/13/0082

Rechtssatz

Sind die Bemessungsgrundlagen zur Abgabenerhebung zu schätzen, dann hat der Schätzungsprozeß sich auch auf die Ausgaben des Abgabepflichtigen zu erstrecken (Hinweis E 15.5.1997, 95/15/0093; E 28.5.1997, 94/13/0200).