Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1997

Geschäftszahl

95/13/0082

Rechtssatz

Das Fehlen zeitnaher Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen über seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berechtigt die AbgBeh aus dem Grunde des Paragraph 184, Absatz 3, BAO zur Schätzung (Hinweis E 2.6.1992, 88/14/0080).