Verwaltungsgerichtshof
10.12.1997
95/13/0078
GRS wie 88/13/0104 E 7. Juni 1989 RS 1
Als üblicher Mittelpreis iSd Paragraph 15, Absatz 2, EStG ist jener Betrag anzunehmen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (Hinweis E 20.5.1987, 86/13/0205, sowie Hofstätter-Reichel, Kommentar zu Paragraph 15, EStG, Tz 5). Dieser Betrag ist jeweils in bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der Sachbezüge durch die FLD regelmäßig in Verordnungsform geschieht.