Verwaltungsgerichtshof
10.12.1997
95/13/0078
Eine Änderung der Interessenlage auf Seite des Arbeitgebers betreffend die Dienstwohnung (allenfalls Vordringlichkeit eines Umbaues in betriebliche Räumlichkeiten des Krankenhauses) bedeuet nicht, daß eine bisher zur Verfügung gestellte Dienstwohnung (aus dem Blickwinkel des Arbeitnehmers) nicht
ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch genommen worden wäre.