Verwaltungsgerichtshof
10.12.1997
95/13/0078
Der Abgabepflichtige hat durch seinen Beitritt zur Berufung die Rechte eines Beitretenden gem Paragraph 257, BAO erworben. Dies hat auch grundsätzlich zur Folge, daß er durch den Berufungsbescheid in seinen Rechten so wie der Berufungswerber verletzt sein kann. Der Beitritt eines Arbeitnehmers zu einer Berufung gegen die Vorschreibung eines Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen kommt allerdings von vornherein nicht in Betracht. Durch den Beitritt zur Berufung stehen dem Beitretenden die gleichen Rechte zu wie dem Berufungswerber (Paragraph 257, Absatz 2, BAO), sodaß ihm die Behörde Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen gewähren muß.