Verwaltungsgerichtshof
22.02.1995
95/13/0031
Soll das Gesamtschuldverhältnis wirksam geltend gemacht werden, so kann nicht die Gemeinschaft als solche Bescheidadressat sein. Es müssen vielmehr die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid angesprochen werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S 93).