Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Geschäftszahl

95/13/0031

Rechtssatz

Soll das Gesamtschuldverhältnis wirksam geltend gemacht werden, so kann nicht die Gemeinschaft als solche Bescheidadressat sein. Es müssen vielmehr die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid angesprochen werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S 93).