Verwaltungsgerichtshof
17.09.1997
95/13/0015
Die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO und der Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nach Grund und Höhe setzt Sachverhaltsfeststellungen voraus, mit denen, getrennt für jedes Streitjahr, die in diesem Jahr getätigten Entnahmen des Abgabepflichtigen aus dem Betrieb und die ihm aus anderen, von ihm einsichtig gemachten Quellen verfügbaren Barmittel den im betroffenen Streitjahr sachverhaltsbezogen konkret zu tätigenden Aufwendungen gegenübergestellt werden. Sowohl die dem Abgabepflichtigen erklärbar zur Verfügung stehenden Mittel als auch die Aufwendungen, die der Abgabepflichtige den Umständen des konkreten Falles nach getätigt haben mußte, sind von der Behörde zum Gegenstand eines die Parteienrechte des Abgabepflichtigen wahrenden Verfahrens zu machen und konkret in einer der Schlüssigkeitskontrolle standhaltenden Beweiswürdigung begründet festzustellen. Die im Ertragssteuerrecht geltende Periodenbesteuerung erfordert solche Feststellungen für jedes einzelne Streitjahr (Hinweis: E 26.5.1993, 90/13/0155, VwSlg 6784 F/1993).