Verwaltungsgerichtshof
17.09.1997
95/13/0015
Ein Verweis auf einen Prüfungsbericht und Äußerungen des Prüfungsorganes im Verwaltungsverfahren können die Begründung des Berufungsbescheides nur dann tragen, wenn der Betriebsprüfungsbericht seinerseits den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltich genügt und darüber hinaus auch alle im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente schon nachvollziehbar in zusammengefaßter Darstellung widerlegt hätte.