Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Geschäftszahl

95/13/0015

Rechtssatz

Ein Verweis auf einen Prüfungsbericht und Äußerungen des Prüfungsorganes im Verwaltungsverfahren können die Begründung des Berufungsbescheides nur dann tragen, wenn der Betriebsprüfungsbericht seinerseits den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltich genügt und darüber hinaus auch alle im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente schon nachvollziehbar in zusammengefaßter Darstellung widerlegt hätte.