Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Geschäftszahl

95/13/0015

Rechtssatz

Kommt beim Abgabepflichtigen eine Vermehrung seines Vermögens hervor, die er nicht aufklären kann, dann berechtigt dieser Umstand die Behörde zur Schätzung und stellt das Hervorkommen eines solchen unaufgeklärten Vermögenszuwachses auch eine Tatsache dar, welche die Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt.