Verwaltungsgerichtshof
17.09.1997
95/13/0015
Kommt beim Abgabepflichtigen eine Vermehrung seines Vermögens hervor, die er nicht aufklären kann, dann berechtigt dieser Umstand die Behörde zur Schätzung und stellt das Hervorkommen eines solchen unaufgeklärten Vermögenszuwachses auch eine Tatsache dar, welche die Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt.