Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Geschäftszahl

95/13/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/26 90/16/0205 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn ein Bescheid auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen" beruht, sein Spruch aber trotzdem gesetzmäßig ist, kann der VwGH nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Rechtswidrigkeit belastet ist.