Verwaltungsgerichtshof
15.07.1998
95/13/0005
Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, EStG kommt nur im Falle eines behördlichen Eingriffs oder bei einem unmittelbar drohenden behördlichen Eingriff, nicht aber bei einer Veräußerung auf Grund eines zivilrechtlichen Anspruches eines Dritten zum Tragen. Die Verhaftung des AbgPfl stellt keinen behördlichen Eingriff im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, EStG dar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/13/0006