Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.1998

Geschäftszahl

95/13/0005

Rechtssatz

Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, EStG kommt nur im Falle eines behördlichen Eingriffs oder bei einem unmittelbar drohenden behördlichen Eingriff, nicht aber bei einer Veräußerung auf Grund eines zivilrechtlichen Anspruches eines Dritten zum Tragen. Die Verhaftung des AbgPfl stellt keinen behördlichen Eingriff im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, EStG dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/13/0006