Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2000

Geschäftszahl

95/13/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0259 E 20. November 1996 RS 5

Stammrechtssatz

Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlaßt.