Verwaltungsgerichtshof
29.11.2000
95/13/0004
GRS wie 89/13/0112 E 19. September 1990 RS 2
(hier nur erster Satz)
Nur, wenn eine aufgenommene Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, ist sie als Betriebsschuld zu behandeln (Hinweis E 18.1.1989, 88/13/0081). Nur dann aber, wenn Betriebsschulden vorliegen, stellen die für diese Schulden entrichteten Zinsen Betriebsausgaben dar.