Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2000

Geschäftszahl

95/13/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0112 E 19. September 1990 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nur, wenn eine aufgenommene Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, ist sie als Betriebsschuld zu behandeln (Hinweis E 18.1.1989, 88/13/0081). Nur dann aber, wenn Betriebsschulden vorliegen, stellen die für diese Schulden entrichteten Zinsen Betriebsausgaben dar.