Rechtssatz
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weiters
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und schließlich
c) zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen auch abgeschlossen worden wären (Hinweis E 24.2.1999, 96/13/0201). Auch in seinem E vom 16.2.1988, 87/14/0036, ist der VwGH von dieser Rechtsauffassung nicht abgegangen. Der VwGH prüfte auch den damals angefochtenen Bescheid anhand der oben aufgezeigten Kriterien.