Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2000

Geschäftszahl

95/13/0004

Rechtssatz

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weiters
  2. Litera b
    einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und schließlich
              c)              zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen auch abgeschlossen worden wären (Hinweis E 24.2.1999, 96/13/0201). Auch in seinem E vom 16.2.1988, 87/14/0036, ist der VwGH von dieser Rechtsauffassung nicht abgegangen. Der VwGH prüfte auch den damals angefochtenen Bescheid anhand der oben aufgezeigten Kriterien.