Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Geschäftszahl

95/12/0237

Rechtssatz

Ist die notwendige Anordnung für die Erbringung von Überstunden durch den anordnungsberechtigten Sektionsleiter zurückgenommen worden, so ist es zu einer Änderung des für die Pauschalierung maßgebenden Sachverhaltes gekommen, die im Rahmen der Berechtigung des Dienstgebers gelegen war. An dieser Berechtigung des Dienstgebers ändert auch der Umstand nichts, daß möglicherweise die Einzelabgeltung für den Dienstgeber aufwendiger ist, weil dadurch jedenfalls nicht in subjektive Rechte des Beamten eingegriffen wird.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/12/0238 E 20. Dezember 1995

95/12/0239 E 20. Dezember 1995

95/12/0240 E 20. Dezember 1995

95/12/0244 E 24. Jänner 1996

95/12/0242 E 20. Dezember 1995

95/12/0243 E 20. Dezember 1995

95/12/0241 E 20. Dezember 1995