Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Geschäftszahl

95/12/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0100 E 10. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit einer Pauschalierung bestimmter Nebengebühren dient ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. Dem Beamten steht es immer frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen. Ein subjektives Recht auf Vornahme einer solchen Pauschalierung ist im Gesetz nicht eingeräumt (Hinweis auf E 17.5.1982, 82/12/0010).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/12/0238 E 20. Dezember 1995

95/12/0239 E 20. Dezember 1995

95/12/0240 E 20. Dezember 1995

95/12/0244 E 24. Jänner 1996

95/12/0242 E 20. Dezember 1995

95/12/0243 E 20. Dezember 1995

95/12/0241 E 20. Dezember 1995