Verwaltungsgerichtshof
19.11.1997
95/12/0209
Pflichtwidriges Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 setzt voraus, daß der Beamte durch sein Verhalten eine ihn treffende Dienstpflicht verletzt hat. Dazu gehören auch die allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Hinweis E 16.1.1984, 83/12/0088, ua). Damit wird sowohl dienstliches als auch außerdienstliches Verhalten des Beamten erfaßt. Derartiges pflichtwidriges Verhalten kann auch in einem Verhalten liegen, das gegen strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen verstößt.