Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Geschäftszahl

95/12/0209

Rechtssatz

Pflichtwidriges Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 setzt voraus, daß der Beamte durch sein Verhalten eine ihn treffende Dienstpflicht verletzt hat. Dazu gehören auch die allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Hinweis E 16.1.1984, 83/12/0088, ua). Damit wird sowohl dienstliches als auch außerdienstliches Verhalten des Beamten erfaßt. Derartiges pflichtwidriges Verhalten kann auch in einem Verhalten liegen, das gegen strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen verstößt.