Verwaltungsgerichtshof
08.11.1995
95/12/0175
GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0058 4
VwSlg 13284 A/1990
In einem Mehrparteienverfahren steht die Tatsache, daß der angefochtene Bescheid dem Bf noch nicht zugestellt wurde, der Beschwerdeerhebung nicht entgegen, wenn der Bescheid durch Zustellung oder Verkündung an zumindest eine Verfahrenspartei überhaupt erlassen ist (Hinweis E 19.11.1952, 128/50, VwSlg 2728 A/1952).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0192