Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1996

Geschäftszahl

95/12/0147

Rechtssatz

Aus Paragraph 30 d, Absatz 2, GehG, wonach die Höhe der Entschädigung iSd Paragraph 30 d, Absatz eins, GehG ua unter Berücksichtigung einer bereits gebührenden Verwendungszulage gem Paragraph 30 a, GehG festzusetzen ist, ergibt sich, daß die Entschädigung gem Paragraph 30 d, GehG und die Zulage nach Paragraph 30 a, GehG nebeneinander bestehen können; es ist

aber geboten darzulegen, welcher Funktionsbereich durch die jeweilige Zulage abgegolten wird. Im Hinblick auf die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 30 a, Absatz 3, GehG bzw Paragraph 30 d, Absatz 2, letzter Satz GehG ist gegebenenfalls auch klarzustellen, weshalb bzw wofür dem Beamten die ihm angewiesene Mehrleistungszulage gem Paragraph 18, GehG gebührt.