Verwaltungsgerichtshof
27.03.1996
95/12/0118
Bei der Gebührlichkeit einer Zulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, GehG handelt es sich um einen Rechtsanspruch des Beamten. Im Zuerkennungsbescheid müssen nach vorausgegangenem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren, an dem der Beamte zu beteiligen ist, alle Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich der Grad der höheren Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, sowie das zeitliche und mengenmäßige Ausmaß der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen ergeben (Hinweis E 20.9.1973, 1115/73 VwSlg 8464 A/1973 und E 7.3.1974, 48/74, VwSlg 8564 A/1974).