Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Geschäftszahl

95/12/0118

Rechtssatz

Bei der Gebührlichkeit einer Zulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, GehG handelt es sich um einen Rechtsanspruch des Beamten. Im Zuerkennungsbescheid müssen nach vorausgegangenem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren, an dem der Beamte zu beteiligen ist, alle Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich der Grad der höheren Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, sowie das zeitliche und mengenmäßige Ausmaß der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen ergeben (Hinweis E 20.9.1973, 1115/73 VwSlg 8464 A/1973 und E 7.3.1974, 48/74, VwSlg 8564 A/1974).