Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1995

Geschäftszahl

95/12/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0103 E 30. Mai 1988 RS 5

Stammrechtssatz

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.