Verwaltungsgerichtshof
14.06.1995
95/12/0110
GRS wie 87/12/0103 E 30. Mai 1988 RS 5
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.