Verwaltungsgerichtshof
21.01.1997
95/11/0327
Beim Abspruch über mehrere Übertretungen, die Gegenstand desselben Verfahrens gewesen sind, handelt es sich um trennbare Absprüche iSd Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG. Dadurch, daß die erstinstanzliche Behörde zunächst nur einen Teil der dem Besch angelasteten Übertretungen im Spruch ihres Bescheides umschrieben hat und erst in einem BERICHTUNGSBESCHEID die weiteren als erwiesen angenommenen Taten angeführt hat, wurde der Besch daher nicht anders gestellt, als wenn die Behörde über die dem Besch angelasteten Übertretungen ausdrücklich in zwei als solchen bezeichneten Teilbescheiden abgesprochen hätte (hier: Es kann dahinstehen, ob die auf einen Fehler in der EDV-Anlage gegründete
Vorgangsweise allenfalls auf einen Programmfehler zurückzuführen war).