Verwaltungsgerichtshof
27.04.1995
95/11/0018
Im Fall einer sogenannten Amtsbeschwerde geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte. Das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kommt bei solchen Beschwerden daher nicht zum Tragen vergleiche auch Paragraph 28, Absatz 2, VwGG).