Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Geschäftszahl

95/10/0206

Rechtssatz

Nach Paragraph 51 e, Absatz eins, erster Halbsatz VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist. Es besteht somit keine gesetzliche Anordnung, wonach Erhebungen zur Rechtzeitigkeit der Berufung (hier: zur Frage des Datums des Postlaufbeginns bei Verwendung einer Freistempelmaschine und Einwurf in einen Briefkasten) im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erfolgen hätten.