Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Geschäftszahl

95/10/0206

Rechtssatz

Der Beweis, daß der Postlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag, sondern an einem anderen Tag begonnen hat, ist zulässig (Hinweis E 18.12.1974, 1702/74).