Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Geschäftszahl

95/10/0206

Rechtssatz

Der Einwurf in einen Briefkasten löst den Postlauf am selben Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, daß dieser noch am selben Tag ausgehoben werde (Hinweis E 7.5.1982, 81/04/0136, 0149, und E 24.6.1993, 93/15/0031, 0032). Durch den Einwurf in einem Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt; auch dann nicht, wenn das Poststück mit einer Freistempelung mit diesem Datum versehen ist, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird (Hinweis E 7.5.1982, 81/04/0136, 0149).