Verwaltungsgerichtshof
27.11.1995
95/10/0121
Im Hinblick auf die in der Hauptsache ergangene Entscheidung des VwGH kann selbst im Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG keine neuerliche Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ergehen. Damit fehlt auch ein Rechtsschutzbedürfnis in Beziehung auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über diesen Antrag; diesem war daher nicht stattzugeben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/10/0207