Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Geschäftszahl

95/10/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0016 6

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG als obsiegende Partei lediglich Anspruch auf Ersatz jener Stempelgebühren, die er im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hatte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/10/0207